Gibts überhaupt noch wen, bei dem noch durchn Garten gerannt wird?
Das fand bei mir das letzte Mal 2004 statt. Gute alte Zeit, doch sie ist halt vorüber. Und ihr hinterherzutrauern bringt nichts.
Wie läuft’s mit deiner Zeugenaussage …?
Soweit mir die derzeit geltende Rechtslage bekannt ist, musst du wohl vor Gericht erscheinen, es sei denn, du lässt dich – jedes Mal – krankschreiben … just sayin’. Deiner Krankschreibung sollte allerdings entnommen werden können, dass du weder verhandlungs- noch reisefähig, da ernsthaft erkrankt bist. Eine Erkältung vorzuschieben, reicht nicht.
Das Gericht wird dich natürlich aber auch dann nicht „in Ruhe lassen“, weil du deiner allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht vollumfänglich nachzukommen hast.
Na ja, aber probieren kannst du es allemal.
Dem von dir dargelegten Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass du bereits alles Wesentliche persönlich kundgetan hast.
Ich kann dir an dieser Stelle lediglich dazu anraten, dich abermals schriftlich unter Schilderung des SV an das Gericht zu wenden, wenn du de facto keine weiteren Angaben zu dem mitgeteilten Beweisthema machen kannst. Dadurch gäbest du dem Gericht Gelegenheit, deine Abladung zu prüfen.
Ich gehe allerdings davon aus, dass das Gericht diese bereits geprüft hat, denn, wenn du zuvor bereits zu dem Vorfall vor der Polizei oder dem Gericht erster Instanz ausgesagt hast und trotzdem erneut eine gerichtliche Vorladung erhieltest, heißt das, du musst erscheinen, da das Gericht deine – erneute – unmittelbare Vernehmung für notwendig erachtet oder weil das Gesetz diese gebietet.
Im Grunde steht alles im Gesetz.
Gem. § 377 I ZPO
kann das Gericht eine
schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet.
Es handelt sich also um eine sog.
Kann-Entscheidung. Diese Entscheidung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gem. § 377 II ZPO ist der Zeuge darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden
kann.
Gem. § 377 III ZPO ordnet das Gericht die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
Das ist wohl in deinem Fall geschehen.
Ich bin auf diesem Gebiet allerdings weiß Gott kein Fachmann.
Eventuell bestehen andere Möglichkeiten …
Sonst verbinde es halt mit Urlaub. Bayern ist gefühlt sowieso tausend Mal schöner als unsere Hauptstadt.
Hat eigentlich noch jemand mitbekommen, dass Mario Rönsch die Woche in Budapest gefasst wurde?